Unsichere Todeszeichen (Bewusstlosigkeit, Koma; Ausfall der Spontanatmung; keine Pulse tastbar; keine Herztöne wahrnehmbar; Areflexie; lichtstarre, weite Pupillen; Tonusverlust der Muskulatur) rechtfertigen keine Feststellung des Todes. Irreversibilität des Ausfalls der Vitalfunktionen muss durch Vorliegen sicherer Todeszeichen bzw. vergebliche Reanimation von 30 Minuten Dauer sichergestellt werden, gesichert durch ein 30-minütiges Nulllinien-EKG trotz adäquater Maßnahmen bei Ausschluss einer allgemeinen Unterkühlung bzw. Intoxikation mit zentral dämpfenden Medikamenten.
Besondere Vorsicht ist bei allgemeiner Unterkühlung geboten, da bei einer Körperkerntemperatur von ca. 30 °C eine Kältestarre auftreten kann, die jedoch differenzialdiagnostisch von Totenstarre einfach abzugrenzen ist (bei Totenstarre immer auch Totenflecke vorhanden, bei Kältestarre jedoch fehlend). Daher gilt bei Verdacht auf allgemeine Unterkühlung der von Notärzten geprägte Merksatz: „Only a warm body is a dead body.“ In entsprechend gelagerten Fällen muss eine stationäre Einweisung erfolgen und erst bei einer Körperkerntemperatur über 35 °C und frustraner Reanimation über einen längeren Zeitraum kann der Tod festgestellt werden.
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